Vertragsgrundlage für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Firma Outfitfolien, Inh. Eugen Buling, Kabeisemannsweg 10, 44793
Bochum.
Unsere Preise sind Netto-Preise pro Stück, wenn nicht anders angegeben, und sind bis auf Widerruf
gültig. Angebote sind freibleibend. Schriftlich bestätigte Aufträge sind bindend. Ein Termin zur
Nachkontrolle unabhängig ob Privatkunde oder gewerblicher Kunde, innerhalb von zwei Wochen nach
Termin, gehört zur Autofolierung dazu und ist somit ebenfalls verbindlich. Wird keine Nachkontrolle
wahrgenommen, so verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden, unabhängig ob Privatkunde
oder gewerblicher Kunde. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Die Abbildungen können vom
tatsächlichen Endergebnis abweichen.
a. Die Firma Outfitfolien verarbeitet nach Herstellervorgaben Folie auf das in der Bestellung
spezifizierte Fahrzeug in der eigenen Werkstatt, oder bei Bedarf auch in externen Räumlichkeiten,
wie z.B. Autohäusern. Wenn nicht anders vereinbart, werden Fahrzeuge in den Räumlichkeiten von
Outfitfolien foliert. Ist eine Folierung in externen Räumlichkeiten von Nöten, so hat der Kunde
dafür zu Sorgen, dass diese Räumlichkeiten den Herstellervorgaben der Folienlieferanten entsprechen.
Wir folieren das spezifizierte Fahrzeug im Regelfall, sofern nicht anders schriftlich vereinbart,
optisch von außen bis zur Sichtkante.
b. Outfitfolien verarbeitet, reinigt und entfettet die zu verarbeitenden Flächen unmittelbar vor
Montage der Folien. Eine Garantie der staubfreien Verarbeitung kann jedoch nicht gegeben werden.
Staub- und Lackeinschlüsse bis zu 3% der Fahrzeugfläche sind vom Auftraggeber zu akzeptieren und
stellen keinen Reklamationsgrund dar.
c. Eine Folierung der Türeinstiege ist nur gegen erhebliche Mehrkosten möglich. Die erhöhten Kosten,
Risiken auf nicht mehr werksgenaue Spaltmaße trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber hat das Fahrzeug zum vereinbarten Termin, im nachfolgend beschriebenen Zustand, bei
Outfitfolien anzuliefern, damit eine Folierung nach Herstellerangaben erfolgreich durchgeführt
werden kann.
a. Die zu verarbeitenden Flächen müssen von groben Verschmutzungen befreit, frisch gewaschen und
entwachst sein.
b. Das Fahrzeug muss vollkommen trocken sein.
c. Es befinden sich keine Wertsachen im Fahrzeug. Wir übernehmen keine Haftung für im Fahrzeug
verbliebene Wertsachen.
d. Das Fahrzeug sollte keine Lackversiegelung vorweisen.
e. Der Lack sollte frei von Kratzern, Dellen und Steinschlägen sein.
f. Bei Auftragserteilung übernimmt Outfitfolien keine Gewährleistung auf die Haltbarkeit und
Verarbeitungsqualität von beschädigten und stark verwitterten Bauteilen.
g. Eine Folierung ist nur auf lackierten bzw. glatten Oberflächen möglich.
h. Eine rückstandsfreie Entfernung der Folie kann nur bei Lack in Werksqualität garantiert werden.
Hierbei greift Outfitfolien auf die Vorgaben des Folienherstellers zurück.
i. Bei der Übergabe des Fahrzeugs kann Outfitfolien ein Übergabeprotokoll erstellen. Darin wird der
Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe festgehalten.
j. Sofern das Fahrzeug nicht dem oben genannten Zustand entspricht oder eine Höhe über 2,60 Meter
hat (Übergröße), kann die Folierung ggf. nur gegen Mehrkosten erfolgen. Bei Mehraufwand zur
Vorbereitung der vereinbarten Folierung wie z.B. Beseitigung starker Verschmutzungen, trägt der
Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten. Diese Mehrarbeit wird mit € 80 zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer pro Stunde berechnet.
a. Auf Wunsch fertigen wir vorab Designentwürfe auf einer zweidimensionalen Fahrzeugstrichzeichnung
an. Dies dient der groben Veranschaulichung der Folierung / Beschriftung.
b. Bei der Übertragung dieses zweidimensionalen Entwurfs auf das Fahrzeug kann es durch die
Fahrzeugformen, welche dreidimensional sind zu möglichen Abweichungen in der Positionierung der
Grafiken / Schriften etc kommen. Hierauf haben wir technisch keinen Einfluss, so dass dies keinen
Reklamationsgrund darstellt. Vorgenanntes gilt auch hinsichtlich von Kunden eingereichter
zweidimensionaler Designentwürfe.
c. Soweit nicht anders schriftlich festgehalten, sind 2 Designentwürfe einer Folierung /
Beschriftung im Angebot inkludiert. Sollten mehr Entwürfe notwendig sein, so berechnen wir jeden
weiteren mit € 60 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
d. Designentwürfe / Grafikerstellung sind ohne Auftragsbestätigung immer kostenpflichtig und werden
mit der Auftragserteilung einer Folierung / Beschriftung verrechnet.
e. Designentwürfe / Grafikerstellung werden mit € 120 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer für 2
Entwürfe berechnet.
f. Outfitfolien prüft nicht, ob vom Kunden gestellte und bestellte Designs Rechte Dritter
verletzen. Dies ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Eine Haftung von Outfitfolien besteht
soweit nicht.
a. Folierungen sind nicht mit Fahrzeuglack oder einer Lackierung vergleichbar, hierdurch bedingt
kann es bei extremen Rundungen von Teilen zu Faltenbildungen kommen.
b. Es ist nicht immer möglich komplexe Bauformen, wie z.b. vordere Stoßfänger in einem Stück zu
folieren. Hier wird mit Einlegern (Inlays oder Overlays) in nicht sichtbaren Bereichen /
Schattenkanten gearbeitet und stellen keinen Grund für eine Reklamation dar.
c. Folien können sich durch Sonneneinwirkung / Umwelteinflüsse farblich verändern (Ausbleichung)
und dies stellt keinen Reklamationsgrund dar (Stand der Technik). Ebenso sind Farbunterschiede bei
Nachbesserungen / Neufolierungen zu akzeptieren.
d. Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbonfolie u.a.) können optische
Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche
Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keinen Mangel dar.
e. Das Verarbeiten von Folien ist Handarbeit und trotz angemessener Räumlichkeiten und
entsprechenden Vorarbeiten ist es nicht möglich Staubeinschlüsse gänzlich auszuschließen. Diese
werden bestmöglich vermieden, stellen jedoch keinen Reklamationsgrund dar.
f. Auftretende Luftbläschen nach Übergabe an den Auftraggeber stellen keinen Mangel dar. Diese
werden bei der Nachkontrolle aufgestochen (Air Release Tool).
g. Folierungen von Schweißnähten oder zusammengesetzten Bauteilen bei Transportern sind nicht
dauerhaft folierbar. Diese werden geöffnet und stellen keinen Reklamationsgrund insbesondere bei
weißen Fahrzeuglacken dar.
h. Folierungen von Dächern insbesondere bei Transportern sind wohlmöglich nicht in einem Stück
lösbar. Ebenso sind Ablösungen aufgrund von tiefen Sicken in engen Abständen zu akzeptieren (Stand
der Technik).
a. Carwrappingfolien benötigen immer eine gewisse Art von Pflege. Pflegehinweise befinden sich
immer auf den Seiten der Folienhersteller. Wir klären mündlich nach einer Folierung unseren
Auftraggeber über die Pflege der Folie auf. Schriftliche Pflegehinweise reichen wir nur auf
schriftlicher Anfrage nach.
b. Mangelnde oder fehlerhafte Pflege führen immer zu Verlust der Gewährleistung einer Folierung.
Dies wird durch den Auftraggeber akzeptiert, sofern nicht schriftlich dem widersprochen
wird.
c. Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem er
verklebt wurde. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie im Regelfall zwischen
2 und 8 Jahre. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden, da
die Haltbarkeit von der Pflege des Kunden abhängig ist.
d. Die verwendeten Folien sind für den deutschen Markt sowie dessen Witterungseinflüssen optimiert
und abgestimmt. Folienschäden die durch Extremwettersituationen (Sonne / Sturm / Hagel) auftreten
sind kein Reklamationsgrund.
e. Verunreinigungen durch Vogelkot sind sofort und unverzüglich zu entfernen. Dies kann mit nassem
handelsüblichen Microfasertuch nach kurzer Einweichzeit durchgeführt werden. Folienschäden durch
Missachtung von Vogelkot stellen keinen Reklamationsgrund dar.
f. Grundsätzlich können wir auf Fremdmaterialien sowie Folien die wir für eine Folierung nicht
empfehlen (sogenannte Chinafolien o.a. günstige Alternativprodukten) keine Gewährleistung geben. Wir
raten stets von solchen Folierungen Abstand zu nehmen.
g. Verschleißbedingte Mängel werden nicht ersetzt.
a. Bei Scheibentönungen kann am Siebdruckrand der Scheibe ein heller Rand verbleiben und die Folie
kann sich ggf. nicht richtig anlegen. Dieser Effekt stellt keinen Reklamationsgrund dar.
b. Ein verbleibender nicht beklebter 2mm Rand von Dichtungen und Scheibenrändern entspricht dem
Stand der Technik und stellt ebenfalls keinen Reklamationsgrund dar.
c. Im Falle einer Entfernung der Scheibentönung kann es vorkommen, dass sich einzelne Drähte der
Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden kann nicht
übernommen werden, da diese unvermeidbar sind.
d. Scheibentönungen gehören zu den Nassverklebungen und benötigen eine Trocknungsphase von bis zu 3
Monaten (wetterabhängig). Wassertaschen, kleine Bläschen oder Schlieren können in dieser Zeit
sichtbar sein und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
e. Nach einer Scheibentönung dürfen die getönten Fenster für mindestens 14 Tage nicht geöffnet /
gereinigt werden. Ebenso darf die Heckscheibenheizung nicht in Betrieb genommen werden, es drohen
elektr. Schäden der Heizung oder Steuergeräte. Genannte Schäden sind von der Haftung
ausgeschlossen.
f. Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte
Einschlüsse kein Reklamationsgrund und zu akzeptieren.
a. Eine Steinschlagschutzbeschichtung erfolgt immer durch Nassverklebung, da es sich um eine hoch
transparente Folie handelt und bei einer Trockenverklebung Lufteinschlüsse nicht zu verhindern
wären, was wiederum das Endergebnis optisch minderwertig macht. Daher ist der Trocknungsprozess
unumgänglich, was bedeutet, dass das Fahrzeug über Nacht / Nächte temperiert in unserer Montagehalle
verbleiben muss.
b. Übergroße Fahrzeugteile, die über ein Maß von 152cm in Breite oder Länge gehen, müssen in
einzelnen Teilen verklebt werden. Dabei wird eine Naht Stoß an Stoß gesetzt. Diese Naht wird
möglichst an hervorstehenden Kanten des Fahrzeuges gesetzt, damit die optische Beeinträchtigung
nicht zu sehr ins Auge fällt. Selbiges gilt bei sehr konkaven und konvexen Stellen (meist an den
Stoßstangen), wo eine vollständige 3D Verklebung mit einer PU-Folie nicht mehr möglich ist.
c. Lackschutzfolie hat den vorrangigen Grund den Lack zu schützen, daher kann es vorkommen, dass
insbesondere bei komplexen Bauformen die Folie mehrteilig verklebt werden muss. Ebenso ist nicht
immer möglich durch enge Spaltmaße die Folie um Kanten zu legen, diese werden dann vor der Kante
geschnitten. Dies stellt kein Reklamationsgrund dar, sondern ist Stand der Technik und ist somit zu
akzeptieren, sofern nicht schriftlich andere Absprachen festgehalten wurden.
d. Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte
Einschlüsse kein Reklamationsgrund.
a. Reklamationen und / oder Beanstandungen sind unverzüglich mit Bildnachweis in schriftlicher Form
per E Mail oder WhatsApp zu melden. Hier gilt die Schadensminderungspflicht des Kunden, unabhängig
von Privatkunde / Endverbraucher oder gewerblicher Kunde.
b. Wir behalten uns vor zwei Nachbesserungen in unseren Hallen durchführen zu können.
c. Nur Folienablösungen, die zweifellos auf handwerkliche Fehler bei der Verklebung zurückzuführen
sind, sind Fälle für eine Nachbesserung.
d. Folienschäden die durch mangelnde Pflege, fehlerhafte Reinigungen oder fehlender Versiegelungen
entstanden sind, sind kein Reklamationsgrund. Hier gelten die Pflegehinweise der jeweiligen
Folienhersteller.
e. Nachbesserungen können durch Neuverklebung Farbabweichungen beinhalten, dies ist für den Kunden,
unabhängig von Privatkunde oder gewerblicher Kunde zu akzeptieren.
f. Sofern technisch sauber und optisch akzeptabel möglich werden nur betroffene Folienschäden
nachgebessert. Auszüge aus anderen Branchen wie z.b. dem Baurecht gelten hierbei nicht.
g. Der Kunde, unabhängig ob Privat oder Gewerblich, hat erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungen
das Recht auf Erstattung eines Teilbetrages der Folierkosten. Dies ist jedoch immer im Verhältnis
zur verklebten Gesamtfläche des Fahrzeuges zu stellen. Auszüge aus anderen Branchen, wie z.B. dem
Baurecht, greifen hier nicht.
a. Die Nachkontrolle muss zwingend innerhalb von 14 Tagen nach der Folierarbeit in unserer Halle
durchgeführt werden.
b. Der Kunde hat hierbei die Rechnung vorzulegen. Die gilt als rechtzeitigen Nachweis der
Nachkontrolle. Die Rechnung wird mit unserem Stempel der Nachkontrolle versehen und erneut
unterzeichnet.
c. Sollte der Kunde nicht rechtzeitig zur Nachkontrolle erscheinen können, so bedarf es der
schriftlichen Meldung per E Mail oder WhatsApp.
d. Das Versäumnis einer Nachkontrolle führt immer zum Verlust der Gewährleistung auf die
Folierarbeit. Dies bestätigt der Kunde, privat oder gewerblich, mit seiner Unterschrift auf der
Rechnung.
a. Sollte bis zur Fertigstellung / Abholung es zu finanziellen Engpässen seitens des Auftraggebers
kommen und die Restsumme nicht bar oder per Kartenzahlung bezahlt werden können, behält sich
Outfitfolien vor, das Fahrzeug nicht auszuhändigen.
b. Im Einzelfall behalten wir uns das Recht vor, auch bereits bestehende Geschäftsbeziehungen mit
100% Vorkasse zu bedienen.
c. Bei Aufträgen mit Terminvergabe ist sofort eine Anzahlung zu entrichten, diese wird im
Auftrag/Rechnung individuell erstellt.. Der Restbetrag ist bei Fertigstellung fällig und bei
Abholung in Bar, per Kartenzahlung oder Vorabüberweisung zu entrichten.
d. Eine kostenfreie Stornierung eines Termins ist zwei Werktage vorher noch möglich. Im Falle einer
Absage kürzer als zwei Werktage vor dem Termin sind 80% der in der Auftragsbestätigung aufgeführten
Gesamtsumme zu entrichten.
e. Die Ware bleibt, bis zum restlosen Begleichen aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehungen,
unser Eigentum. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Standort von Outfitfolien.
Gerichtsstand für beide Seiten ist Bochum.
a. Die Folierungen werden nach Herstellervorgaben der Folienlieferanten und unter Berücksichtigung
deren Haftungsrichtlinien ausgeführt.
b. Nimmt der Kunde, privat oder gewerblich, den Termin zur Nachkontrolle nicht wahr, verfallen
jegliche gesetzliche Gewährleistungsansprüche.
c. Es gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesen AGB eine abweichende
Regelung getroffen ist.
d. Alle Informationen, die Outfitfolien bereitstellt, sei es über www.outfitfolien.de oder über
einen anderen Weg, haben rein informativen Charakter. Zu Informationen im Sinne dieser Ziffer zählen
technische Angaben, Verarbeitungshinweise, Pflegehinweise, Maß- und Leistungsbeschreibungen.
Outfitfolien übernimmt hinsichtlich der Richtigkeit keine Gewähr. Für Art und Umfang der von
Outfitfolien zu erbringenden Leistungen ist im Zweifelsfall allein die Bestellzusammenfassung
maßgebend.
e. Outfitfolien prüft nicht, ob vom Kunden gestellte und bestellte Designs Rechte Dritter
verletzen. Dies ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Eine Haftung von Outfitfolien besteht
soweit nicht.
f. Für Kaufleute und Unternehmer gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des §377 HGB und
die auf ein Jahr verkürzte Verjährung bei Gewährleistungsansprüchen.
g. Eine zusätzliche Garantie geben wir nicht.
Eine Haftung ist ausgeschlossen soweit:
• Schäden und Einwirkung durch höhere Gewalt entstanden sind.
• Beschädigung oder Mängel auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.
• Folgeschäden durch unsachgemäße oder fehlende Pflege und Pflegeprodukte entstanden sind.
• Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung entstanden sind.
• Eventuelle Lackschäden nach Entfernung der Folie bei nachlackierten Autos zeigen.
h. Auf nachlackierten oder beschädigten Lack kann keine Gewährleistung übernommen werden. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Haftung für die Haftbarkeit des Untergrundes (Lack)
gewährleistet werden kann, sondern nur für die Folie und deren Haftung.
i. Für entstehende oder sichtbar gewordene Schäden im Rahmen der Entfernung fremder Folien und
Folienarbeiten sowie der anschließenden Neufolierung übernimmt Outfitfolien keine Haftung.
j. Des Weiteren übernimmt Outfitfolien keine Haftung / Gewährleistung bei mitgebrachten Folien
sowie bei Folien mit geringer Qualität auf Kundenwunsch. Hierzu gehören u.a. Folien von Inoztek,
Teck Wrap und Rapid Tack, da entsprechende Hersteller keine Garantie liefern.
a. Gegenüber Verbrauchern haftet Outfitfolien nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit es
sich nicht um eine Verletzung der Vertragspflicht handelt. Bei Vertragsverletzung haftet
Outfitfolien im vollem Umfang.
b. Gegenüber Unternehmern haftet Outfitfolien nur für vorsätzliche oder fahrlässige Schäden. Liegt
eine Verletzung der Vertragspflicht vor, so haftet Outfitfolien nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
c. Outfitfolien haftet der Höhe nach nur für bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden, soweit
kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
d. Für mittelbare Schäden haftet Outfitfolien nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
e. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Verletzungen von
Leben, Körper und Gesundheit sowie die Übernahme ausdrücklicher Garantien durch Outfitfolien.
a. Outfitfolien haftet nicht für Schäden an Fahrzeugteilen die Bauart- und altersbedingt, trotz
sachgerechter De- und Montage, entstehen können.
b. Der Auftraggeber hält Outfitfolien von allen Ansprüchen frei, die gegenüber von Outfitfolien von
Dritten aufgrund einer Rechtsverletzung drohen. Die Freistellung schließt die Kosten einer
Rechtsverteidigung sowie alle weiteren Kosten ein.
c. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäß zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts
beizutragen.
Stand: 11.05.2023